Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen
§ 1 Vertragsinhalt – Geltungsbereich
(1) Neben diesen Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen gelten ausdrücklich die im Vertrag festgelegten technischen Bedingungen und Vorgaben, sowie die dem Besteller zur Verfügung gestellten Unterlagen, auf die wir ausdrücklich hinweisen. Individualvereinbarungen über die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gehen den vorliegenden Bedingungen vor.
(2) Für Vertragserweiterungen, Ergänzungen und Nebenabreden gelten ebenfalls die vorliegenden Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen, ohne dass es jeweils eines ausdrücklichen Hinweises hierauf bedürfte.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zur Ausführung des Vertrages getroffen werden, bedürfen zu ihrer Rechtsverbindlichkeit der Schriftform. Der Kunde verzichtet hiermit ausdrücklich auf die Geltendmachung allfälliger eigener Allgemeiner Vertragsbedingungen. Diese haben in jedem Fall nur Gültigkeit, soweit sie von Hofer Dachsicherheit GmbH ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind. Einseitige rechtsgeschäftliche Erklärungen betreffend das Vertragsverhältnis insbesondere Kündigungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 2 Offerten / Pläne / Vertragsabschluss
(1) Die Offerten von Hofer Dachsicherheit GmbH erfolgen grundsätzlich freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als bindend bezeichnet werden. An Offerten, die Hofer Dachsicherheit ausdrücklich schriftlich als bindend bezeichnet hat, ist Hofer Dachsicherheit maximal sechs Monate gebunden. Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige schriftliche Vereinbarung nicht verbindlich.
(2) Für die Bestimmung der Art und Umfangs der Lieferung und Leistung ist ausschliesslich unsere schriftliche Auftragsbestätigung massgebend.
(3) Konstruktions- und fertigungstechnisch sowie auf Grund gesetzlicher Vorschriften bedingte Änderungen des Liefergegenstandes behalten wir uns vor, soweit der Liefergegenstand nur unwesentlich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind. Derartige Änderungen werden wir dem Besteller möglichst frühzeitig mitteilen.
(4) Die Hofer Dachsicherheit GmbH behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Offerten sowie dem Besteller zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Besteller darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der Hofer Dachsicherheit GmbH weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen der Hofer Dachsicherheit GmbH diese Gegenstände vollständig an diesen zurück zu geben und gefertigte Kopie zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemässen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss des Vertrages führen.
(5) Die dem Besteller sowie uns wechselseitig etwaig bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse des jeweils anderen dürfen nicht an Dritte mitgeteilt werden.
(6) Werden Vertragsleistungen versprochen, deren Durchführung von behördlichen Genehmigungen abhängig ist, können Änderungen zum Zwecke der Erlangung von behördlichen Genehmigungen durchgeführt werden. Alle Vertragsänderungen nach Abschluss des Vertrages können nur berücksichtigt werden, wenn hierdurch anfallende Mehrkosten vom Besteller übernommen werden und der Besteller uns zur Ausführung ausreichend Zeit zubilligt. Der Besteller verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass die notwendige behördliche Genehmigung und Abnahme vorliegen; er verpflichtet sich insoweit zu deren Einholung und trägt die hierdurch entstehenden Kosten und Gebühren.
(7) Schreibfehler, Liefermöglichkeiten, Auftragsannahme, Preisänderungen und Irrtümer bleiben vorbehalte.
§ 3 Bestellungen
(1) Bestellungen haben klare Spezifikationen betreffend aller Ausführungsdetails zu enthalten. Der Kunde ist für den Wortlaut und die Klarheit seiner Bestellung verantwortlich. Hofer Dachsicherheit GmbH ist jederzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, technisch erforderliche Abweichungen von der Bestellung vorzunehmen. Beauftragt der Kunde Hofer Dachsicherheit GmbH mit der Massaufnahme oder spezifizierte Anfertigung der zu liefernden Produkte, kann diese nicht zurückgenommen werden.
§ 4 Preise und Zahlungen
(1) Unsere Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung ausgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Die Preise sind in Schweizer Franken zuzüglich der am Tag der Rechnungsstellung geltenden Mehrwertsteuer in gesetzliche Höhe sowie bei Bestellungen unter CHF 1‘500.00 Kosten für Verpackung, Transport und Entladung. Für alle Bestellungen werden Express Zustellungen, etwaige Spezial Lieferungen und weitere Gebühren in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für Pauschalpreisangebote.
(2) Soweit den vereinbarten Preisen unsere Listenpreise zugrunde liegen und die Lieferung mehr als sechs Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise; bei Vertragsschluss vereinbarte prozentuale oder feste Rabatte bleiben bestehen.
(3) Unsere Rechnungen sind, wenn nichts anderes vereinbart, ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Die Zahlung ist erst bei Eingang auf unserem Konto bewirkt. Sofern im Einzelfall eine Skontovereinbarung getroffen wurde, ist der Besteller berechtigt, bei Einhaltung der vereinbarten Skontier Frist, den Skonto von dem Rechnungsbetrag in Abzug zu bringen.
(4) Kommt der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, so ist der geschuldete Betrag mit 5 % p.a. zu verzinsen. Mahnschreiben werden mit jeweils CHF 20.00 berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens sowie Schadenersatz infolge Rücktritt vom Vertrag, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist, bleiben ausdrücklich vorbehalten.
(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
(6) Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, die uns nach Vertragsabschluss bekannt werden und die die Kreditwürdigkeit des Bestellers nach bankmässigen Gesichtspunkten in Frage stellen, wie etwa ein Antrag auf Eröffnung eines Isolvenzverfahrens oder eine Zahlungseinstellung bzw. Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich mindern und durch die unser Anspruch auf die geschuldete Gegenleistung gefährdet wird, werden nach Mahnung sämtliche Forderungen sofort fällig. In diesem Fall sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung auszuführen oder nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
§ 5 Lieferfristen, Leistungsverzögerung
(1) Unsere Liefertermine und –fristen haben nur informatorischen Wert und sind nur im Falle einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung verbindlich. Die Lieferfristen beginnen, wenn alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind und der Besteller alle ihn treffenden Obliegenheiten wie zum Beispiel die Beschaffung von notwendigen Unterlagen, technischen Angaben, behördlichen Genehmigungen oder Bescheinigungen, Freigaben etc. erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
(2) Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir dem Besteller unverzüglich mit.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand an den von uns beauftragten Beförderer übergeben wurde oder, wenn die Beförderung vom Besteller veranlasst wird, die Versandbereitschaft gegeben und dem Besteller mitgeteilt ist.
(3) Nimmt der Besteller die Ware nicht binnen 14 Tagen nach Anzeige der Versandbereitschaft ab, kann die Hofer Dachsicherheit GmbH dem Besteller eine angemessene Frist zur Abnahme der Ware mit der Erklärung bestimmen, dass sie vom Vertrag zurücktreten wird, wenn der Besteller die erforderliche Abnahmehandlung nicht bis zum Ablauf der ihm gesetzten Frist vornehmen wird. Tritt die Hofer Dachsicherheit GmbH von dem Vertrag zurück, ist sie berechtigt 15% des Netto-Auftragswertes von dem Besteller als pauschalierten Schadenersatz ohne Nachweis des tatsächlich entstandenen Schadens zu verlangen. Bei Sonderkonstruktionen, die den speziellen Anforderungen des Bestellers entsprechend gefertigt wurden und deren Absatz anderweitig nicht möglich ist, haben wir Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 100% des Auftragswertes. Dem Besteller verbleibt die Möglichkeit des Nachweises, uns sei in Folge seines Annahmeverzuges kein Schaden oder keine Wertminderung entstanden oder diese sei wesentlich niedriger als die vorgenannte Vertragsstrafe.
(4) Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Rohstoffmangen, - dies auch bei unseren Lieferanten - haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. In den vorbezeichneten Fällen verlängern sich die Lieferfristen angemessen um die Dauer der Störung/Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Wir teilen dem Besteller Beginn und Ende derartiger Hindernisse unverzüglich mit. Wir haben in den vorbezeichneten Fällen das Recht, wegen des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages ganz oder teilweise von diesem zurückzutreten.
(7) Die Nichteinhaltung der Lieferfristen berechtigt den Kunden nach vergeblicher Ansetzung einer angemessenen Nachfrist einzig zum Rücktritt des Vertrages. Sämtliche weiteren Ansprüche des Kunden wegen Nichteinhaltung der Lieferfristen namentlich die Geltendmachung von Schadenersatz werden ausdrücklich wegbedungen.
§ 6 Gefahrübergang, Versand und Versicherung
(1) Bei Lieferungen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder des Verlustes und der zufälligen Verschlechterung der Sache im Falle der Versendung der Ware auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben wird (erster Beförderer) oder zwecks Versendung das Lager der Hofer Dachsicherheit GmbH verlässt. Die Gefahr geht gleichermassen auf den Besteller über, wenn die Versendung mit den Transportmitteln oder durch die Mitarbeiter der Hofer Dachsicherheit GmbH oder von einem anderen Ort als dem Erfüllungsort aus erfolgt, sowie unabhängig von der Frage, wer die Frachtkosten trägt.
(2) Verzögert sich oder unterbleibt der Versand des Vertragsgegenstandes oder Teilen davon in Folge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die in Absatz 1 bezeichnete Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft des Vertragsgegenstades auf den Besteller über.
(3) Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Sofern wir keine schriftliche Weisung vom Besteller erhalten, sind wir berechtigt, nach unserem Ermessen das geeignete Transportmittel und den geeigneten Transportweg zu bestimmen. Die Kosten der Verpackung werden zu Selbstkosten berechnet. Die Hofer Dachsicherheit GmbH nimmt, soweit nichts anderes vereinbart ist, Verpackungs- und Transportmaterialien (z.B. Europaletten) nicht zurück.
(4) Zum Abschluss von Versicherungen gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sind wir nicht verpflichtet. Soweit wir Versicherungen nach eigenem billigem Ermessen oder auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers eingehen, hat der Besteller die hierfür verauslagten Beträge zu erstatten.
(5) Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung resultierenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Lieferungsgegenstand noch entstehende Forderungen als Vorbehaltsware unser Eigentum.
(2) Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt. Insbesondere ist er nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Dies ist nur mit unserer vorherigen Zustimmung zulässig. Beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware hat der Besteller unsere Rechte zu sichern.
Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich über jegliche Art von Zugriffen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen zu unterrichten sowie uns die für die Rechtsverfolgung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln.
(3) Wir sind berechtigt, bei Vorbehaltswaren auf Kosten des Bestellers die Ware gegen Diebstahl, Bruch, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller auf unser Verlangen hin selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
(4) Veräussert der Besteller die Vorbehaltsware oder baut er sie in ein Grundstück ein, so tritt er schon jetzt die daraus entstehenden Forderungen im Wert der Vorbehaltsware mit allen Rechten einschliesslich des Rechtes auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Recht an uns ab.
§ 8 Mängelansprüche
(1) Der Besteller ist verpflichtet die Ware sofort nach Erhalt zu kontrollieren. Transportschäden sind sofort dem betreffenden Spediteur zu melden.
Beanstandungen sind spätestens 14 Tage nach Erhalt der Ware schriftlich und genau bezeichnet anzuzeigen.
(2) Die vorstehende Regelung findet ebenfalls Anwendung bei Falschlieferung oder Mengenfehlern. Bei Mehrlieferung ist der Besteller mangels rechtzeitiger Rüge verpflichtet, sofern nichts anderes vereinbart, die Lieferung zur Gänze anzunehmen und nach Vertragspreiseinheiten zu zahlen.
(3) Soweit ein Mangel der Lieferung vorliegt, ist die Hofer Dachsicherheit GmbH nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen Sache berechtigt. Die Ein- und Ausbaukosten, welche aufgrund des Ersatzes einer mangelhaften Sache anfallen, werden von uns nicht getragen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
(4) Für Mängel, die auf Massnahmen oder Konstruktionen zurückzuführen sind, die der Besteller ausdrücklich verlangt hat oder die an Materialien oder Erzeugnissen auftreten, welche der Besteller beigestellt hat, und wir unsere Bedenken diesbezüglich gegenüber dem Besteller geäussert haben, leisten wir keine Gewähr. Insbesondere übernehmen wir keine Gewähr für ungeeignete oder unsachgemässe Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller selbst oder Dritte, natürlichen Verschleiss, nicht ordnungsgemässe Wartung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, oder sonstige Einflüsse, die nicht von uns zu vertreten sind. Ebenfalls haften wir nicht für Mängel oder Schäden, die durch unsachgemässe Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Bestellers oder Dritten entstehen.
§ 9 Verjährung
(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Vertragsverletzung, aufgrund einer nicht vertragskonformen Lieferung oder eines Mangels beträgt zwei Jahre.
(2) Die Verjährungsfrist des Bestellers beginnt mit der Ablieferung der Vertragsgegenstandes.
§ 10 Haftung
(1) Wir haften nur für Schäden, die von uns, einem unserer gesetzlichen Vertreter oder einem unserer Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden, es sei denn, dass eine wesentliche Vertragspflicht verletzt ist. Die vorstehende Haftungsbeschränkung betrifft vertragliche wie auch ausservertragliche Ansprüche. Hiervon unberührt bleibt die Haftung nach dem Gesetz über fehlerhafte Produkte.
(2) Die Haftung für entgangenen Gewinn und Betriebsunterbrechung/-ausfall ist ausgeschlossen.
(3) Die Haftung für Mängelfolgeschäden ist ausgeschlossen.
§ 11 Montage
(1) Werden wir beauftragt, die bei uns bestellte Ware zu montieren, so handelt es sich dabei rein um die Installation von Kaufgegenständen. Die Montageleistungen sind als nebensächlich zu unseren Hauptleistungen anzusehen, welche in dem Verkauf von Material und Waren bestehen.
(2) Die Beendigung der Ausführung von Montageleistungen zeigen wir dem Besteller gegenüber schriftlich an.
(3) In diesem Falle beginnt der Lauf der unter § 8 bezeichneten Verjährungsfrist mit unserer Fertigstellungsanzeige.
§ 12 Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Firmensitz der Hofer Dachsicherheit GmbH.
(2) Sämtliche Verträge zwischen Hofer Dachsicherheit GmbH und dem Kunden unterstehen ausschliesslich schweizerischem Recht.
(3) Gerichtsstand ist das für unseren Sitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, Klage gegen den Besteller an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu erheben.
§ 13 Sonstiges
(1) Sämtliche Erklärungen, die der Begründung, Wahrung oder Ausübung von Rechten dienen, bedürfen der Schriftform.
(2) Der Besteller ist nicht berechtigt, seine Vertragsrechte ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung auf Dritte zu übertragen.
(3) Wir verarbeiten personenbezogene Daten von Kunden unter strikter Beachtung des geltenden Datenschutzgesetzes. Alle Daten werden absolut vertraulich behandelt und Dritten nicht zugänglich gemacht. Die Daten werden ausschliesslich zur Erfüllung des Vertragsverhältnisses, zur Bearbeitung der vom Besteller gewünschten Informationen, sowie für Statistikzwecken verwendet.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise gegen zwingendes Recht verstossen oder aus anderen Gründen nichtig oder unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.