Wann ist Absturzsicherung in der Schweiz Pflicht?

· Riwega Swiss GmbH

Bei mehr als 2 Metern Absturzhöhe verlangt die Bauarbeitenverordnung (BauAV) wirksame Schutzmassnahmen, bei Dacharbeiten gelten ab 3 Metern Absturzhöhe an der Traufe zusätzliche Regeln. Dieser Ratgeber erklärt, was Suva und BauAV vorschreiben, wann persönliche Schutzausrüstung zulässig ist und wer auf der Baustelle die Verantwortung trägt.

Die Riwega Swiss GmbH mit Sitz in Möhlin ist Spezialistin für Absturzsicherung auf Dächern und an Fassaden und beantwortet in diesem Ratgeber die häufigste Frage aus der Praxis: Wann ist Absturzsicherung in der Schweiz Pflicht? Die Kurzantwort: Auf Baustellen verlangt die Bauarbeitenverordnung (BauAV) ab einer Absturzhöhe von mehr als 2 Metern wirksame Schutzmassnahmen; bei Dacharbeiten sind ab 3 Metern Absturzhöhe an der Traufe Auffangeinrichtungen wie ein Dachfanggerüst vorgeschrieben. Ergänzend setzen die Suva mit ihren lebenswichtigen Regeln und die EKAS mit ihren Richtlinien den Rahmen für die betriebliche Umsetzung.

Ab welcher Höhe ist Absturzsicherung Pflicht?

In der Schweiz sind Absturzsicherungen auf Baustellen gemäss Bauarbeitenverordnung (BauAV) grundsätzlich ab einer Absturzhöhe von mehr als 2 Metern Pflicht: Ungeschützte Stellen wie Deckenränder, Aussparungen oder Arbeitsbühnen müssen ab dieser Höhe mit einem dreiteiligen Seitenschutz aus Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett oder mit gleichwertigen Massnahmen gesichert werden. Wo ein Geländer nicht möglich ist, kommen Auffangnetze nach EN 1263, Fanggerüste oder temporärer Seitenschutz nach EN 13374 zum Einsatz.

Wichtig: Die 2-Meter-Grenze ist keine Bagatellgrenze nach unten. Bei besonderen Gefahren – etwa bei Arbeiten über Wasser, über laufenden Maschinen oder an Verkehrswegen – können Schutzmassnahmen bereits bei geringeren Höhen erforderlich sein. Boden- und Wandöffnungen, durch die eine Person stürzen kann, müssen unabhängig von der Absturzhöhe abgedeckt oder mit Seitenschutz versehen werden.

Typische Situationen mit Sicherungspflicht:

  • Arbeiten an Deckenrändern und Absturzkanten bei mehr als 2 m Absturzhöhe
  • Dacharbeiten ab 3 m Absturzhöhe an der Traufe
  • Arbeiten in der Nähe von Lichtkuppeln und nicht durchbruchsicheren Flächen
  • Boden- und Wandöffnungen, Schächte und Aussparungen
  • Arbeiten über Wasser oder Verkehrswegen bereits bei geringeren Höhen

Was gilt bei Dacharbeiten nach BauAV?

Bei Arbeiten auf dem Dach verlangt die BauAV ab 3 Metern Absturzhöhe an der Traufe Massnahmen, die einen Absturz über den Dachrand auffangen – in der Regel ein Dachfanggerüst mit Spenglergang –, und bei nicht durchbruchsicheren Flächen wie Faserzementplatten oder Lichtkuppeln zusätzlich Schutz gegen Durchsturz unabhängig von der Höhe. Massgebend ist dabei nicht nur die Höhe: Auch die Dachneigung, der Zustand der Dachfläche und die Witterung beeinflussen die erforderlichen Massnahmen. Je steiler das Dach, desto strenger die Anforderungen an Fangeinrichtungen und Arbeitsplätze.

Besonders unfallträchtig sind nicht durchbruchsichere Flächen: Lichtplatten, Lichtkuppeln und alte Faserzementdächer wirken tragfähig, brechen aber unter dem Gewicht einer Person. Hier verlangt die BauAV Massnahmen gegen Durchsturz – zum Beispiel Abdeckungen, Schutznetze nach EN 1263 oder lastverteilende Beläge. Riwega Swiss führt dafür unter anderem Lichtkuppelnetze und Dachschutz-Netzrahmen im Sortiment.

Wann genügt persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz?

Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) ist in der Schweiz nur zulässig, wenn kollektive Massnahmen wie Gerüste, Seitenschutz oder Auffangnetze technisch nicht möglich oder unverhältnismässig sind – typischerweise bei kurzdauernden Arbeiten geringen Umfangs – und sie setzt geeignete Anschlagpunkte, instruierte Mitarbeitende und eine geplante Rettung voraus. Es gilt die Rangfolge der Massnahmen: Kollektivschutz vor Individualschutz. Erst wenn Geländer, Gerüst oder Netz nicht umsetzbar sind, darf auf Seilsicherung ausgewichen werden. Dann braucht es geprüfte Anschlageinrichtungen nach EN 795:2012, eine dokumentierte Instruktion der Mitarbeitenden und ein Rettungskonzept, damit eine gestürzte Person rasch aus dem Gurt befreit werden kann.

Für dauerhaft genutzte Dächer empfiehlt sich die permanente Ausrüstung mit Anschlagpunkten oder Seilsystemen – etwa aus der SafeGuard-Linie von Riwega Swiss –, damit spätere Unterhaltsarbeiten jederzeit gesichert ausgeführt werden können. Für sicher begehbare Zugänge zu Maschinen und Dachflächen gibt die Normenreihe EN ISO 14122 zusätzlich Anforderungen an ortsfeste Zugänge wie Treppen und Geländer vor.

Wer ist verantwortlich: Arbeitgeber, Bauherr oder Planer?

Die Hauptverantwortung für die Arbeitssicherheit trägt der Arbeitgeber: Er muss nach dem Unfallversicherungsgesetz (UVG) alle Massnahmen treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen angemessen sind – Bauherren und Planer stehen jedoch ebenfalls in der Pflicht, weil sichere Zugänge und Absturzsicherungen bereits in Planung und Ausschreibung vorzusehen sind. Die EKAS, die Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit, koordiniert den Vollzug; ihre Richtlinien konkretisieren, wie Betriebe die Sicherheit organisieren müssen, etwa durch den Beizug von Spezialisten der Arbeitssicherheit. Arbeitnehmende sind ihrerseits verpflichtet, Weisungen zu befolgen und Schutzeinrichtungen zu benutzen.

Für den Bauherrn kommt ein weiterer Aspekt hinzu: Wer ein Gebäude mit permanenten Absturzsicherungen ausrüsten lässt, bleibt als Werkeigentümer für deren Unterhalt verantwortlich. Fehlt bei einem späteren Unterhaltseinsatz eine sichere Anschlagmöglichkeit, kann dies auf Eigentümer und Planer zurückfallen.

Was sind die lebenswichtigen Regeln der Suva?

Die lebenswichtigen Regeln der Suva sind branchenspezifische Sicherheitsregeln, die bei einem Verstoss ein sofortiges «Stopp» verlangen; für Dach- und Wandarbeiten gehören dazu unter anderem, Absturzkanten konsequent zu sichern, Öffnungen und nicht durchbruchsichere Flächen zu schützen und Arbeiten bei fehlender Sicherung zu unterbrechen, bis die Gefahr behoben ist. Das Prinzip dahinter ist einfach: Wird eine lebenswichtige Regel verletzt, sagen alle Beteiligten Stopp, die Arbeit wird unterbrochen und erst nach Behebung der Gefahr fortgesetzt. Vorgesetzte müssen die Regeln instruieren und durchsetzen, Mitarbeitende müssen sie einfordern dürfen, ohne Nachteile zu befürchten.

Die Suva kontrolliert Baustellen auch ohne Voranmeldung. Bei gravierenden Mängeln kann sie Arbeiten sofort stoppen und im Wiederholungsfall die Prämien des Betriebs erhöhen.

Welche Folgen hat fehlende Absturzsicherung?

Fehlende Absturzsicherung kann Baustellenstopps durch die Suva, Prämienerhöhungen, straf- und zivilrechtliche Verfahren gegen Verantwortliche sowie im schlimmsten Fall schwere oder tödliche Unfälle zur Folge haben – Abstürze zählen in der Schweiz seit Jahren zu den häufigsten Ursachen schwerer Berufsunfälle auf dem Bau. Neben dem menschlichen Leid entstehen erhebliche Kosten: Ausfalltage, Ersatzpersonal, Bauverzögerungen und Versicherungsfolgen. Für Führungskräfte kann ein Absturzunfall zudem strafrechtliche Konsequenzen wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung haben.

Wie unterstützt Riwega Swiss bei der Umsetzung?

Die Riwega Swiss GmbH unterstützt Unternehmen, Planer und Eigentümer mit einem vollständigen Sortiment an Absturzsicherungen – von permanenten Anschlagpunkten und Seilsystemen der SafeGuard-Linie über temporären Seitenschutz und Schutznetze bis zu Geländern für Flachdächer – und begleitet Projekte von der Planung über die Montage bis zur wiederkehrenden Prüfung. Ob temporäre Sicherung während der Bauphase oder permanente Ausrüstung für den späteren Unterhalt: Entscheidend ist, dass die Massnahme zur Situation passt und normkonform montiert wird. Unser Team in Möhlin berät Sie gerne bei der Wahl der richtigen Lösung für Ihr Projekt.

Häufige Fragen

Gilt die 2-Meter-Regel auch für kurze Arbeiten?

Ja. Die Pflicht zur Absturzsicherung hängt von der Absturzhöhe und der Gefährdung ab, nicht von der Dauer der Arbeit. Bei kurzdauernden Arbeiten geringen Umfangs kann anstelle von Kollektivschutz unter bestimmten Bedingungen Seilsicherung mit persönlicher Schutzausrüstung zulässig sein – ganz ohne Sicherung darf jedoch nicht gearbeitet werden.

Braucht es auf einem Flachdach immer ein Geländer?

Nicht zwingend ein Geländer, aber eine wirksame Sicherung: Wer in der Nähe der Dachkante arbeitet, muss durch Seitenschutz, Absperrungen mit ausreichendem Abstand zur Kante oder Anschlageinrichtungen mit persönlicher Schutzausrüstung gesichert sein. Für regelmässig begangene Flachdächer sind permanente Lösungen wie Geländer oder Seilsysteme die nachhaltigste Variante.

Wer kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften auf der Baustelle?

In der Schweiz kontrolliert vor allem die Suva als Vollzugsorgan die Arbeitssicherheit auf Baustellen; die EKAS koordiniert den Vollzug zwischen den beteiligten Stellen. Bei gravierenden Mängeln kann die Suva Arbeiten sofort stoppen und weitergehende Massnahmen anordnen.

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  • Teammitglied der Riwega Swiss GmbH
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