Wer ist für die Absturzsicherung verantwortlich?

· Riwega Swiss GmbH

Die Verantwortung für die Absturzsicherung teilen sich Arbeitgeber, Bauherrschaft, Planung, ausführende Betriebe und Eigentümerschaft. Entscheidend ist der Zeitpunkt: Die Bauarbeitenverordnung verlangt, dass die Schutzmassnahmen vor Arbeitsbeginn geplant sind – und dass dauerhaft zugängliche Dächer gesichert bleiben.

Die Verantwortung für die Absturzsicherung liegt in der Schweiz nicht bei einer einzigen Stelle, sondern verteilt sich auf mehrere Rollen: Der Arbeitgeber schützt die Personen, die für ihn arbeiten, die Bauherrschaft schreibt die Schutzmassnahmen aus und stellt die Mittel bereit, die Planung legt fest, wie ein Dach überhaupt sicher erreichbar ist, und die Eigentümerschaft bleibt nach der Bauphase für Unterhalt und Prüfung der permanenten Systeme zuständig. Die Bauarbeitenverordnung (BauAV) setzt dabei einen klaren zeitlichen Rahmen: Die Schutzmassnahmen müssen geplant sein, bevor die Arbeit beginnt.

Welche Pflichten hat der Arbeitgeber?

Der Arbeitgeber trägt die Hauptverantwortung für die Sicherheit der Personen, die für ihn arbeiten: Er beurteilt die Gefährdungen am konkreten Objekt, legt die Schutzmassnahmen fest, stellt die Ausrüstung bereit, instruiert die Mitarbeitenden und kontrolliert, ob die Massnahmen im Arbeitsalltag auch eingehalten werden.

Diese Pflicht endet nicht bei der Beschaffung. Wer persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz abgibt, muss die Anwendung schulen, die Ausrüstung periodisch prüfen lassen und für den Sturzfall ein Rettungskonzept bereithalten. Vorher gilt jedoch die Massnahmenhierarchie: Technischer Schutz kommt zuerst, weshalb Kollektivschutz dem Individualschutz vorgeht – Geländer und Netze also vor Anseilschutz. Arbeitnehmende sind ihrerseits verpflichtet, Weisungen zu befolgen und die vorhandenen Schutzeinrichtungen zu benutzen; die Verantwortung des Arbeitgebers für die Organisation der Sicherheit geht dadurch nicht auf sie über.

Was muss die Bauherrschaft vor Arbeitsbeginn regeln?

Die Bauherrschaft entscheidet mit Ausschreibung und Terminprogramm darüber, ob Sicherheit auf der Baustelle überhaupt möglich ist: Gerüst, Dachfanggerüst, Seitenschutz und Abdeckungen müssen als eigene Positionen ausgeschrieben, beauftragt und terminlich eingeplant sein. Fehlen sie, entsteht die Frage «wer sichert das jetzt?» erst dort, wo der Zeitdruck am grössten ist.

Zur Rolle der Bauherrschaft gehört auch die Koordination. Auf einer Baustelle arbeiten selten alle Beteiligten gleichzeitig, aber fast alle nutzen dieselben Schutzeinrichtungen. Wer erstellt das Gerüst, wer gibt es frei, wer darf es verändern, wer baut es ab? Diese Punkte gehören vor Beginn schriftlich geklärt. Ab welchen Schwellen gesichert werden muss – die 2-Meter-Regel und die zusätzlichen Anforderungen bei Dacharbeiten ab 3 Metern Absturzhöhe an der Traufe –, lesen Sie im Ratgeber Wann ist Absturzsicherung Pflicht?

Welche Verantwortung tragen Planende und Fachplanung?

Planende legen mit der Geometrie des Gebäudes fest, wie aufwendig spätere Arbeiten werden: Attikahöhe, Dachneigung, Lage von Lichtkuppeln, Anordnung der Haustechnik und die Art des Dachzugangs entscheiden darüber, ob ein Unterhaltseinsatz später Kollektivschutz erlaubt oder nur noch mit Anseilschutz möglich ist.

In der Fachplanung fallen dann die technischen Entscheide: Welche Anschlageinrichtung passt zum Untergrund, wie werden die Kräfte in die Konstruktion eingeleitet, reicht ein Einzelanschlagpunkt oder braucht es ein Seilsystem? Die Typen A bis E der EN 795:2012 geben dafür den Rahmen; für die gleichzeitige Nutzung durch mehrere Personen kommt die CEN/TS 16415 dazu, für permanente Geländer die EN ISO 14122-3. Wichtig ist, dass die Tragfähigkeit des Untergrunds nachgewiesen ist und die Montage exakt nach Herstellerangaben erfolgt – eine Anschlageinrichtung ist nur so belastbar wie die Konstruktion, an der sie befestigt ist.

Wie verteilt sich die Verantwortung zwischen mehreren Unternehmen?

Jedes ausführende Unternehmen bleibt für die Sicherheit seiner eigenen Mitarbeitenden zuständig, auch wenn es Schutzeinrichtungen benutzt, die ein anderer Betrieb erstellt hat. Und wer eine Schutzeinrichtung für die eigene Arbeit verändert oder teilweise entfernt, ist dafür zuständig, sie danach wieder in den sicheren Zustand zu bringen.

In der Praxis entstehen die kritischen Momente an den Schnittstellen: Der Spengler entfernt ein Geländerfeld, der Solarteur arbeitet am nächsten Tag an derselben Stelle. Deshalb gehört zu jeder Übergabe eine kurze Kontrolle, ob die Sicherung vollständig ist. Für die Bauphase sind das meist temporäre Seitenschutzsysteme nach EN 13374 der Klassen A, B oder C; Auf- und Abbau dürfen nur durch instruiertes Personal erfolgen. Das Suva-Merkblatt «Arbeiten auf Dächern» (44066) fasst die praktischen Anforderungen für Dacharbeiten zusammen und eignet sich gut als gemeinsame Grundlage für die Absprache auf der Baustelle.

Wer ist verantwortlich, wenn das Gebäude in Betrieb ist?

Sobald die Baustelle abgeschlossen ist, geht die Verantwortung für die dauerhafte Sicherung auf die Eigentümerschaft beziehungsweise die Betreiberin der Anlage über: Wer ein Dach dauerhaft zugänglich macht – für Haustechnik, Kaminreinigung, Reinigung oder eine Photovoltaikanlage –, muss dort auch dauerhaft eine sichere Anschlagmöglichkeit bereitstellen.

Drei Punkte gehen im Betrieb besonders oft vergessen: die vollständige Dokumentation der Anlage mit Angaben zu Produkten, Befestigung und Untergrund, die Kennzeichnung des Systems am Objekt und die wiederkehrende Prüfung durch eine sachkundige Person, in der Regel jährlich und nach den Vorgaben des Herstellers. Wer die Liegenschaft bewirtschaften lässt, sollte die Unterlagen an die Hauswartung und an externe Dienstleister weitergeben – eine Anschlageinrichtung, von der niemand weiss, nützt im Ernstfall nichts.

Wer welche Rolle übernimmt, lässt sich am besten früh und schriftlich klären. Riwega Swiss GmbH in Möhlin unterstützt Bauherrschaften, Planende und ausführende Betriebe dabei: mit einer Begehung vor Ort, der Beurteilung von Absturzkanten, Untergrund und Zugängen, einem darauf abgestimmten Sicherungskonzept sowie der vollständigen Dokumentation für Montage und wiederkehrende Prüfung. Für eine erste Einschätzung genügen oft schon Pläne und Fotos – Beratung und Offerte erhalten Sie auf Anfrage. Verbindliche Auskünfte zu Vorschriften und Vollzug erteilen die Suva und die zuständigen Fachstellen.

Häufige Fragen

Wer ist auf der Baustelle für die Absturzsicherung zuständig?

Die Hauptverantwortung für den Schutz der Mitarbeitenden trägt der Arbeitgeber des jeweiligen Betriebs. Bauherrschaft und Planung stehen vorgelagert in der Pflicht, weil Gerüst, Seitenschutz und Zugänge bereits in Ausschreibung und Terminprogramm vorgesehen sein müssen. Arbeiten mehrere Firmen am selben Ort, ist vor Beginn zu klären, wer die Schutzeinrichtungen erstellt, freigibt und wieder abbaut.

Muss die Absturzsicherung schon vor Arbeitsbeginn geplant sein?

Ja. Die Bauarbeitenverordnung (BauAV) verlangt, dass die Schutzmassnahmen vor Beginn der Arbeiten festgelegt sind – und nicht erst dann, wenn jemand bereits auf dem Dach steht. Das betrifft die Wahl der Massnahme, die Termine für Auf- und Abbau sowie die Frage, wer sie erstellt und kontrolliert. Fehlt diese Planung, bleibt auf der Baustelle meist nur die aufwendigere Notlösung.

Wer ist nach der Bauphase für die Anschlagpunkte auf dem Dach verantwortlich?

Nach der Übergabe liegt die Verantwortung für die permanenten Systeme bei der Eigentümerschaft beziehungsweise der Betreiberin des Gebäudes. Die Anlage ist dokumentiert und gekennzeichnet zu halten und in der Regel jährlich durch eine sachkundige Person prüfen zu lassen; massgebend sind die Vorgaben des Herstellers. Die Unterlagen gehören auch an Hauswartung und externe Dienstleister.

Genügt es, den Handwerkern eine PSAgA zur Verfügung zu stellen?

Nein. Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz ist erst zulässig, wenn Kollektivschutz wie Geländer oder Netz technisch nicht möglich oder unverhältnismässig ist. Zusätzlich braucht es geeignete Anschlagpunkte nach EN 795, instruierte Anwenderinnen und Anwender, geprüfte Ausrüstung und ein Rettungskonzept für den Sturzfall. Die blosse Abgabe der Ausrüstung erfüllt diese Anforderungen nicht.

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  • Teammitglied der Riwega Swiss GmbH
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